KRANKENKASSE
 
 


Behandlungspflege Krankenversicherung im Bereich der Behandlungspflege übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für einen Pflegedienst, wenn die Behandlung:

- medizinisch notwendig ist,

- der Arzt es verordnet,

- die Pflege von keiner im gleichen Haushalt

lebenden Person übernommen werden kann.

Unter den Bereich Behandlungspflege fällt zum Beispiel:

Spritzen, Verbände, Medikamentengaben, medizinische Einreibungen, Blutzucker-/ und Blutdruckmessung bei medikamentöser Neueinstellung, Kompressionsstrümpfe An-/ und Ausziehen, Katheterwechsel und Spülungen u.s.w.

Die Kosten werden von der Krankenkasse nur dann übernommen, wenn sie die Behandlungspflege genehmigt hat.

Wenn im Haushalt lebende Personen die Behandlungspflege durchführen, wird es nicht vergütet, es wird auch nicht die Zeit bei der Berechnung der Pflegeversicherung anerkannt.

Zur Vermeidung, Aufschiebung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung kann die Krankenkasse auch für kurze Zeit Grundpflege (Hilfe beim Waschen, An-/ und Auskleiden...) und hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Pflegedienst finanzieren. Dieses ist aber in der Regel nur für längstens 4 Wochen möglich und wenn keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden.

Genehmigungsverfahren für Behandlungspflege

Zunächst verordnet der behandelnde Arzt die Behandlungspflege im häuslichen Bereich auf einem dafür vorgesehenen Formular.

Auf diesem Formular macht er Angaben zur Diagnose, die eine Behandlung durch einen Pflegedienst notwendig macht sowie Art und notwendiger Zeitraum der Behandlungspflege. Es ist auch möglich, Anleitung von Angehörigen zu verordnen, damit diese die Behandlungspflege übernehmen können.

Der Patient gibt auf der Rückseite des Formulars an, ob er die Behandlungspflege selbständig durchführen kann oder nicht, bzw. ob im gleichen Haushalt Angehörige leben, die die Behandlung durchführen könnten.

Der Pflegedienst gibt an, wie oft er die Behandlungspflege durchführt.

Bei der Krankenkasse wird geprüft, ob die Kosten übernommen werden. Hierzu kann sich die Krankenkasse auch vom medizinischen Dienst der Krankenkassen beraten lassen.

Auszug aus dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V)

SGB V

§37

Häusliche Krankenpflege

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung

häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten,

aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt

wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege

sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je

Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege

für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt

hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,

wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die

Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als

häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die

Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung

nach Satz 2 bestimmen 1) . Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit

im Sinne des Elften Buches nicht zulässig 2) .

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person

den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht

Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener

Höhe zu erstatten.

1) Abs. 2 wurde neu gefasst durch Art. 2 des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 vom 26. Juni 1990

(BGBl. I S. 1211); Inkrafttreten: 1. 1. 1990. Bisherige Fassung:

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass häusliche Krankenpflege auch dann erbracht wird, wenn sie

zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Sie kann dabei Umfang und Dauer

im Einzelfall erforderlicher Leistungen bestimmen.

2) Abs. 2 Satz 4 wurde angefügt durch Art. 4 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994

(BGBl. I S. 1014); Inkrafttreten: 1. 4. 1995.

§ 37a 1)

Soziotherapie

(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche

oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie,

wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese

geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im

Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation

zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von

drei Jahren je Krankheitsfall.

(2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92

das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,

2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,

3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,

4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,

5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

1) § 37a wurde eingefügt durch Art. 1 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember

1999 (BGBl. I S. 2626); Inkrafttreten: 1. 1. 2000.

§38

Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen ei-ner

Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht

möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe

das zwölfte Lebensjahr 1) noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten

Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der

Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den

Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,

sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu

erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet;

die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten,

wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden

Kosten steht.

1) In Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte „achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" ersetzt

durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom

20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325); Inkrafttreten: 1. 1. 1992.