Behandlungspflege
Krankenversicherung im Bereich der Behandlungspflege
übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für
einen Pflegedienst, wenn die Behandlung:
- medizinisch
notwendig ist,
- der
Arzt es verordnet,
- die
Pflege von keiner im gleichen Haushalt
lebenden
Person übernommen werden kann.
Unter
den Bereich Behandlungspflege fällt zum Beispiel:
Spritzen,
Verbände, Medikamentengaben, medizinische Einreibungen,
Blutzucker-/ und Blutdruckmessung bei medikamentöser
Neueinstellung, Kompressionsstrümpfe An-/ und Ausziehen,
Katheterwechsel und Spülungen u.s.w.
Die
Kosten werden von der Krankenkasse nur dann übernommen,
wenn sie die Behandlungspflege genehmigt hat.
Wenn
im Haushalt lebende Personen die Behandlungspflege durchführen,
wird es nicht vergütet, es wird auch nicht die Zeit
bei der Berechnung der Pflegeversicherung anerkannt.
Zur
Vermeidung, Aufschiebung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung
kann die Krankenkasse auch für kurze Zeit Grundpflege
(Hilfe beim Waschen, An-/ und Auskleiden...) und hauswirtschaftliche
Versorgung durch einen Pflegedienst finanzieren. Dieses
ist aber in der Regel nur für längstens 4 Wochen
möglich und wenn keine Leistungen der Pflegeversicherung
bezogen werden.
Genehmigungsverfahren
für Behandlungspflege
Zunächst
verordnet der behandelnde Arzt die Behandlungspflege im
häuslichen Bereich auf einem dafür vorgesehenen
Formular.
Auf
diesem Formular macht er Angaben zur Diagnose, die eine
Behandlung durch einen Pflegedienst notwendig macht sowie
Art und notwendiger Zeitraum der Behandlungspflege. Es ist
auch möglich, Anleitung von Angehörigen zu verordnen,
damit diese die Behandlungspflege übernehmen können.
Der
Patient gibt auf der Rückseite des Formulars an, ob
er die Behandlungspflege selbständig durchführen
kann oder nicht, bzw. ob im gleichen Haushalt Angehörige
leben, die die Behandlung durchführen könnten.
Der
Pflegedienst gibt an, wie oft er die Behandlungspflege durchführt.
Bei
der Krankenkasse wird geprüft, ob die Kosten übernommen
werden. Hierzu kann sich die Krankenkasse auch vom medizinischen
Dienst der Krankenkassen beraten lassen.
Auszug
aus dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V)
SGB
V
§37
Häusliche
Krankenpflege
(1)
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie
neben der ärztlichen Behandlung
häusliche
Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung
geboten,
aber
nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche
Krankenpflege vermieden oder verkürzt
wird.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall
erforderliche Grund- und Behandlungspflege
sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis
zu vier Wochen je
Krankheitsfall.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse
die häusliche Krankenpflege
für
einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische
Dienst (§ 275) festgestellt
hat,
dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich
ist.
(2)
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie
als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,
wenn
sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
erforderlich ist. Die
Satzung
kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur
Behandlungspflege nach Satz 1 als
häusliche
Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erbringt. Die
Satzung
kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung
nach
Satz 2 bestimmen 1) . Leistungen nach den Sätzen 2
und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit
im Sinne
des Elften Buches nicht zulässig 2) .
(3)
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur,
soweit eine im Haushalt lebende Person
den
Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen
kann.
(4)
Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche
Krankenpflege stellen oder besteht
Grund,
davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für
eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener
Höhe
zu erstatten.
1) Abs.
2 wurde neu gefasst durch Art. 2 des KOV-Anpassungsgesetzes
1990 vom 26. Juni 1990
(BGBl.
I S. 1211); Inkrafttreten: 1. 1. 1990. Bisherige Fassung:
(2)
Die Satzung kann bestimmen, dass häusliche Krankenpflege
auch dann erbracht wird, wenn sie
zur
Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich
ist. Sie kann dabei Umfang und Dauer
im Einzelfall
erforderlicher Leistungen bestimmen.
2) Abs.
2 Satz 4 wurde angefügt durch Art. 4 des Pflege-Versicherungsgesetzes
vom 26. Mai 1994
(BGBl.
I S. 1014); Inkrafttreten: 1. 4. 1995.
§
37a 1)
Soziotherapie
(1)
Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht
in der Lage sind, ärztliche
oder
ärztlich verordnete Leistungen selbständig in
Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie,
wenn
dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt
wird oder wenn diese
geboten,
aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst
im Rahmen des Absatzes 2 die im
Einzelfall
erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie
Anleitung und Motivation
zu deren
Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens
120 Stunden innerhalb von
drei
Jahren je Krankheitsfall.
(2)
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt
in den Richtlinien nach § 92
das
Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der
Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
1. die
Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie
erforderlich ist,
2. die
Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit
der Soziotherapie,
3. die
Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von
Soziotherapie berechtigt sind,
4. die
Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
5. Inhalt
und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit
dem Leistungserbringer.
1) §
37a wurde eingefügt durch Art. 1 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes
2000 vom 22. Dezember
1999
(BGBl. I S. 2626); Inkrafttreten: 1. 1. 2000.
§38
Haushaltshilfe
(1)
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung
oder wegen ei-ner
Leistung
nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder
§ 41 die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich
ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind
lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das
zwölfte Lebensjahr 1) noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2)
Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen
als den in Absatz 1 genannten
Fällen
Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie
Umfang und Dauer der
Leistung
bestimmen.
(3)
Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine
im Haushalt lebende Person den
Haushalt
nicht weiterführen kann.
(4)
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder
besteht Grund, davon abzusehen,
sind
den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte
Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu
erstatten.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten
Grad werden keine Kosten erstattet;
die
Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und
den Verdienstausfall erstatten,
wenn
die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu
den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden
Kosten
steht.
1) In
Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte „achte Lebensjahr"
durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" ersetzt
durch
Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vom
20.
Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325); Inkrafttreten: 1. 1. 1992.
|