Das
Pflegeversicherungsgesetz
Antrag
auf Leistungen der Pflegeversicherung
Was
leistet die Pflegeversicherung für welchen Personenkreis?
Wie
wird eine Pflegestufe ermittelt?
Die
Zeitkorridore
Wie
werden Leistungen beantragt?
Hilfe
bei Problemen mit der Pflegeeinstufung
Hilfe
(Kontaktformular)
Was leistet die Pflegeversicherung für welchen
Personenkreis?
Leistungen
der Pflegeversicherung
Geldmittel
zur teilweisen Finanzierung der Kosten, die durch die Pflegebedürftigkeit
verursacht werden
I )Geldleistungen
Geldleistungen
werden gezahlt, wenn der oder die Pflegebedürftige
die Pflege durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn)
erbringen lässt..
II)
Sachleistungen
Pflegeleistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung)
eines anerkannten Pflegedienstes werden Sachleistungen genannt.
III)
Kombinationsleistungen
Pflegen Privatpersonen und Pflegedienst gemeinsam werden
Geld-/ und Sachleistungen kombiniert gezahlt.
IV)
Teilstationäre Pflege
Tagespflege oder Nachtpflege
V) Vollstationäre
Pflege
Alten-/ und Pflegeheim
VI)
Hilfsmittel
Zur Erleichterung der Pflege für die Pflegepersonen
(leihweise) und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (saugende
Krankenunterlagen, Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel,
bis zu DM 60,- monatlich)
VI)
Anteilige Kostenübernahme zur Anpassung des Wohnumfeldes
Umbaumaßnahmen um die Pflege zu ermöglichen oder
zu erleichtern
VII)
Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Bei Verhinderung der Pflegepersonen wegen Urlaub oder Krankheit
VIII)
Kurzzeitpflege
Bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub bis zu €
1432,00 im Jahr
IX)
Pflegekurse
Für pflegende Angehörige
X) Pflegesicherstellungseinsätze
Zur Beratung und Überprüfung der Sicherstellung
der Pflege, wenn nur Geldleistungen beansprucht werden
XI)
Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Wiedereingliederungshilfe
auf dem Arbeitsmarkt Rentenversicherung, Unfallversicherung,
Wiedereingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt
Leistungsbeträge

Bei
Kombination von Geld und Sachleistungen wird das Pflegegeld
prozentual gekürzt.
Werden
zum Beispiel bei Pflegestufe 2 für € 184,20 Sachleistungen
erbracht (20%) verbleiben für die Pflegepersonen €
328,00 (80%) Pflegegeld
Technische
Hilfsmittel wie Pflegebett, Nachtstuhl, Badewannenlifter
u.s.w werden kostenlos leihweise von den Pflegekassen zur
Verfügung gestellt, für zum Verbrauch bestimmte
Hilfsmittel stehen monatlich € 30,68 zur Verfügung.
Zur
Anpassung des Wohnumfeldes werden einmalig bis zu €
2557,00 je Maßnahme als Zuschuss gewährt.
Bei
Verhinderung der Pflegeperson können im Jahr bis zu
€ 1432,00 in Anspruch genommen werden.
Pflegekurse
für pflegende Privatpersonen und Pflegesicherstellungseinsätze
werden durch die Pflegekasse bezahlt
Leistungen
zur sozialen Absicherung der Pflegeperson werden je nach
zeitlichen Umfang des Pflegeaufwandes bezahlt.
Wie wird eine Pflegestufe ermittelt?
Die
Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkasse
mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der
Regel macht dieser einen Hausbesuch beim Pflegebedürftigen
und untersucht ihn. Neben einer körperlichen Untersuchung
und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer
Befunde wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf
gefragt.
Die
Pflegestufe ist abhängig von der Zeit, die durchschnittlich
täglich für die Pflege aufgewendet werden muss.
Hierbei zählen aber nur die gesetzlich definierten
Verrichtungen, soziale Betreuung, Aufsicht und Pflegebereitschaft
können bei der Ermittlung der Pflegestufe nicht berücksichtigt
werden.
Im Vordergrund
steht der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege,
Mobilität und Ernährung)
Die
hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigen
der Wohnung, Spülen, Wäsche waschen und Beheizen
der Wohnung wird nachrangig bewertet, eine Pflegestufe scheitert
in der Regel nicht am hauswirtschaftlichen Hilfebedarf.
Behandlungspflege
wie das Geben der Medikamente, Injektionen, Verbandwechsel,
können ebenfalls nicht bei der Pflegestufenermittlung
anerkannt werden.
Für
die Pflegestufe 3 muss unabhängig vom zeitlichen Umfang
der Pflege zusätzlich auch ein regelmäßiger
nächtlicher Hilfebedarf (jede Nacht) bestehen.
Stufen
der Pflegebedürftigkeit ( SGB XI, § 15)
Pflegestufe
1, erheblich Pflegebedürftige
· Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege
mindestens einmal täglich
·
Täglicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten, Grundpflegebedarf
überwiegt
Pflegestufe
2, Schwerpflegebedürftig
·
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege
mehrmals, mindestens 3xtäglich
·
Täglicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten, hiervon
mindestens 120 Minuten ----
Hilfe bei der Grundpflege
Pflegestufe
3, Schwerstpflegebedürftig
· Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege
täglich rund um die Uhr
·
Täglicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten, hiervon
mindestens 240 Minuten -----Hilfe
bei der Grundpflege, mindestens einmal jede Nacht
Pflegestufe
3a, Schwerstpflegebedürftig, Härtefall
· Mindestens 7 Stunden Hilfebedarf, hiervon mindestens
zwei Stunden jede Nacht --oder
nächtlicher Hilfebedarf erfordert immer 2 Pflegepersone
Die Zeitkorridore
Zur
Ermittlung der Pflegezeit richtet sich der Gutachter an
die vorgegebenen Anhaltswerte wenn:
es sich
um ein vollständige Übernahme der Tätigkeit
handelt
es keine
pflegeerschwerenden oder pflegeerleichternden Faktoren gibt
In allen
anderen Fällen ist der tatsächliche Pflegeaufwand
zu berechnen und zu begründen.
Bei
einer teilweisen Übernahme (TÜ), Unterstützung
(U) und/oder bei pflegeerleichternden Faktoren muss der
Pflegebedarf unterhalb des Zeitkorridors liegen, bei vollständiger
Übernahme (VÜ) kann der Pflegebedarf nur überhab
der Zeitkorridore liegen, wenn es durch erschwerende Faktoren
begründet wird, unterhalb des Zeitrichtwertes bei VÜ
muss mit pflegeerleichternden Faktoren begründet werden..
Beaufsichtigung (B) und Anleitung (A) sind individuell zu
berechnen. Im Rahmen der aktivierenden Pflege kann U, A,
und B oberhalb der Richtwerte liegen, dieses muss auch im
Einzelfall begründet werden.
Für
die Verrichtungen Gehen, Treppensteigen und Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung soll sich der Gutachter vom
tatsächlichen Zeitumfang überzeugen. Dieser Hilfebedarf
kann aber nur berücksichtigt werden, wenn er pflegebegründend
notwendig ist. Z.B. Gehen zur Toilette kann anerkannt werden,
Spaziergänge nicht. Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung ist nur zu berücksichtigen, wenn mindestens
einmal in der Woche, voraussichtlich länger als 6 Monate,
Therapeuten-/ oder Arztbesuche anfallen. Der Weg z.B. zur
Arbeitsstätte oder Tagespflegeeinrichtung kann nicht
berücksichtigt werden
Die
Häufigkeit der Verrichtungen sind abhängig von
den persönlichen Bedürfnissen und / oder Erfordernissen
des Pflegebedürftigen.
die
Zeitkorridore im Einzelnen:
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